Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten gemäß dem Bundesmeldegesetz
Öffentliche Bekanntmachung
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Frohburg als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet.
Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:
1. Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden - gemäß § 42 Abs. 2 BMG
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprechen.
2. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMG
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
3. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMG
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
4. Übermittlung von Daten aller volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern gemäß § 50 Abs. 3 BMG
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
5. Übermittlung von Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG widersprechen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich
bei der Meldebehörde des Wohnsitzes einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
Pass- und Meldeamt