Öffentliche Bekanntmachung

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Frohburg als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet.

Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:

1. Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Familienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden - gemäß § 42 Abs. 2 BMG

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprechen.

2. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMG

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

3. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMG

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

4. Übermittlung von Daten aller volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern gemäß § 50 Abs. 3 BMG

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

5. Übermittlung von Daten zu Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG widersprechen.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich

bei der Meldebehörde des Wohnsitzes einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.


Pass- und Meldeamt

Stadtverwaltung Frohburg | Markt 13 - 15 | 04654 Frohburg | Telefon: 034348 / 805-0 | Fax: 034348 / 80539 | E-Mail: stadt@Frohburg.de
Stadt Frohburg