Übermittlungs- und Auskunftssperren
Allgemeines:
Das Bundesmeldegesetz räumt die Möglichkeit ein, folgenden Datenübermittlungen ohne Angabe von Gründen zu widersprechen:
- an Adressbuchverlage,
- an Parteien und Wählergruppen und sonstiger Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (Volksbegehren und Volksentscheid),
- an Presse und Rundfunk sowie an Mandatsträger über Altersjubiläen,
- an Presse und Rundfunk sowie an Mandatsträger über Ehejubiläen (nur möglich mit Zustimmung des Ehepartners),
- an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (Kirchen) über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (nur für Personen, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden)
Von dem Widerspruchsrecht kann bei der Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden. Dazu können Sie einen von der Meldebehörde bereitgehaltenen Vordruck verwenden.
Sollte für eine oder mehrere Personen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen bestehen, so hat die Meldebehörde nach Vorlage von Tatsachen eine Auskunftssperre ins Melderegister einzutragen.
Zur Beantragung in diesem akuten Fall sprechen Sie uns bitte direkt an.
Sie benötigen:
Personalausweis oder Reisepass.