Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und löst das bisher im Freistaat Sachsen geltende Sächsische Meldegesetz ab. Das deutsche Melderecht wird damit bundesweit einheitlich geregelt.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers (§ 19 Bundesmeldegesetz).
Der Meldepflichtige muss bei der An- oder Abmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bestätigung vorlegen.

Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. In der Regel wird dies der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder eine von ihm beauftragte Person sein. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter.

Die Bescheinigung des Wohnungsgebers ist künftig erforderlich sowohl bei Einzug in eine Wohnung, aber auch bei Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, eine Nebenwohnung abgemeldet werden soll oder wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z.B. bei Wohnungslosigkeit.

Ab dem Stichtag 1. November 2015 sind die Wohnungsgeber daher verpflichtet, den Meldepflichtigen eine entsprechende Bestätigung auszuhändigen. Diese Bestätigung muss dem Meldepflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug zur Verfügung gestellt werden, da innerhalb dieser Frist die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde durchzuführen ist.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:


·         Name und Anschrift des Wohnungsgebers (und des Eigentümers, falls nicht identisch)

·         Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum

·         die Anschrift der Wohnung (ggf. mit genauer Angabe von Stockwerk/Wohnungsnummer/Lage im Haus)

·         die Namen der meldepflichtigen Personen.

 

Einen Formularvordruck der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier.

 

Der Mietvertrag ersetzt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bestätigung, da darin in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.


Für Rückfragen steht das Pass- und Meldeamt der Stadtverwaltung Frohburg unter der Telefonnummer 034348 / 805-28 und 805-27 gern zur Verfügung.

Stadtverwaltung Frohburg | Markt 13 - 15 | 04654 Frohburg | Telefon: 034348 / 805-0 | Fax: 034348 / 80539 | E-Mail: stadt@Frohburg.de
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